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Krankenkassen-Kontrollstelle

 
Alle Einwohnerinnen und Einwohner sind nach dem Krankenversicherungsgesetz verpflichtet, eine Grundversicherung (KVG) abzuschliessen. Dies ist innert drei Monaten nach der Anmeldung bei der Gemeinde mit einer schriftlichen Bestätigung der Krankenkasse zu belegen. Jedes Familienmitglied muss einzeln versichert sein. Eltern müssen Kinder innert dreier Monate nach der Geburt versichern lassen.
  
Grenzgängerinnen und Grenzgänger: es gilt nach den bilateralen Verträgen das Erwerbsorts-Prinzip. Somit ist die Gemeinde verpflichtet, bei jenen Grenzgängern, welche bei einem Arbeitgeber mit Sitz in der Gemeinde Fischingen angestellt sind, zu prüfen ob sie krankenversichert sind. Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus den Nachbarstaaten können vom Optionsrecht Gebrauch machen. Das heisst, dass sie ein Gesuch stellen können, wodurch die Krankenkasse des Wohnlandes bestehen bleiben kann.
 
Abklärung der Versicherungspflicht
Die Krankenkassen-Kontrollstelle sorgt für die Einhaltung der Krankenversicherungspflicht nach schweizerischem Recht. Wir bitten Sie, bei der Anmeldung einen Ausweis Ihrer schweizerischen Krankenversicherung mitzubringen.
 
Prüfen von Gesuchen der Individuellen Prämienverbilligung für die Krankenkasse
Die Verbilligung der Krankenkassenprämien soll die finanziellen Auswirkungen der Krankenversicherung für wirtschaftlich schwach gestellte Personen mildern. Das Anmeldeverfahren ist eine Zusammenarbeit der Gemeinden mit dem Gesundheitsamt und dem Amt für AHV/IV des Kantons Thurgau.
  


Krankenkassen (KVG) Case Management
Gemäss Art. 64a Abs. 7 des Gesetzes über die Krankenversicherung können die Kantone versicherte Personen, welche die Rechnungen der Krankenkasse im Bereich des Obligatoriums (KVG) nicht begleichen, auf einer Liste erfassen. Spitäler, Apotheken und Arztpraxen können diese Liste einsehen. Die Krankenversicherungen schieben für diese Versicherten die Übernahme der Kosten für Leistungen auf. Für Personen mit einem kantonalen Leistungsaufschub bezahlt die Krankenkasse nur noch Leistungen, die von den Ärzten als Notfallbehandlungen eingestuft werden. Erst nach Bezahlung sämtlicher offener Forderungen wird der Leistungsaufschub wieder aufgehoben. Gemäss § 11 Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Krankenversicherung (TG KVV; RB 832.10) betreibt die Gemeinde ein Case Management mit dem Ziel, den Versicherungsschutz wiederherzustellen und die Entstehung von Verlustscheinen zu vermeiden. Die Krankenkassen-Kontrollstelle versucht zusammen mit den Sozialen Diensten, mit den betroffenen Personen einen Weg zu finden, damit der Leistungsaufschub so rasch wie möglich wieder aufgehoben werden kann.

www.admin.ch
Titel: SR 832.10 Bundesgesetz über die Krankenversicherung

www.rechtsbuch.tg.ch
Titel: RB 832.10 - Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Krankenversicherung

Für Auskünfte wenden Sie sich bitte an die Krankenkassen-Kontrollstelle Fischingen
(058 346 80 81).
 
Links:
SVZ TG
 
Amt für Gesundheit TG
https://gesundheit.tg.ch/
 
 

Zuständige Abteilung

Gemeinde Fischingen
Kurhausstrasse 31
8374 Dussnang

Tel. +41 58 346 80 80
gemeindeNULL@fischingen.ch

Wochentag Morgen Nachmittag
Montag 8:00 bis 11:30 Uhr 14:00 bis 18:00 Uhr
Dienstag 8:00 bis 11:30 Uhr 14:00 bis 17:00 Uhr
Mittwoch 8:00 bis 11:30 Uhr  
Donnerstag 8:00 bis 11:30 Uhr 14:00 bis 17:00 Uhr
Freitag 8:00 bis 11:30 Uhr  

Abweichende Öffnungszeiten
Steueramt:
     Montag 8:00 bis 11:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
                           Dienstag 8:00 bis 11:30 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr
                           Donnerstag 8:00 bis 11:30 Uhr

Termine ausserhalb der Öffnungszeiten nach Absprache möglich.

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