Direkt zum Inhalt springen
Menu

Grundsatz Hundehaltung

Hundehalter haben für angemessene Überwachung, sachgemässe Pflege und ordentliche Unterbringung der Hunde zu sorgen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass:

  1. die Umwelt nicht durch übermässiges Gebell, Geheul oder auf andere Weise belästigt wird;
  2. Hunde in Wäldern und an Waldrändern sowie zur Nachtzeit im Freien nicht unbeaufsichtigt sind;
  3. Troittoirs und Fusswege, Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen sowie Gärten, Futterwiesen und Gemüsefelder nicht verunreinigt werden.

In Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen sowie an verkehrsreichen Strassen sind Hunde an der Leine zu führen. Es ist verboten, Hunde in Kirchen, Friedhöfen, Spital- oder Badeanstalten mitzuführen. Hunde die für Bewachungsaufgaben im Freien gelassen werden sind so zu halten, dass Vorübergehende vor ihnen sicher sind.

Vorgehen bei Zwischenfällen mit Hunden:

Der Vollzug des Gesetzes über das Halten von Hunden obliegt den Gemeinden. Wenn die Hundehaltung Ärgernis erregt oder wenn Mensch oder Tier gefährdet oder ernsthaft belästigt werden, kann der Gemeinderat Weisungen über Erziehung, Beaufsichtigung, Pflege oder Unterbringung erlassen. Der Gemeinderat kann das Halten von Hunden vorübergehend oder dauernd einschränken oder verbieten, wenn sich jemand seinen Weisungen widersetzt, wenn die Hundehaltung mit gesundheitlichen Missständen verbunden ist oder wenn sie zu unzumutbarer Belästigung oder ernsthafter Gefährdung von Mensch oder Tier führt.

Vorfälle mit Hunden sind der Gemeinderatskanzlei Fischingen, Kurhausstrasse 31, 8374 Dussnang mit folgenden Angaben schriftlich zu melden:

  1. Art/Rasse des Hundes
  2. Hundehalter/in
  3. Genaue Beschreibung des Vorfalles. Was ist passiert? Wann und Wo?
  4. Allfällige Verletzungen (Arztzeugnisse)
  5. Allfällige Zeugen

Weitere Infos zur Hundehaltung:
www.veterinaeramt.tg.ch


Zuständige Abteilung